Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8.
Die beiden Regierungen werden besondere Verfügungen treffen, um geeignete Professoren zum Unterricht der einen oder anderen Sprache heranzubilden. Insbesondere wird der Besuch der Kulturinstitute oder ihrer Zweigstellen durch die Interessenten begünstigt werden und die Hochschulbehörden werden den Studenten, die ein Diplom eines solchen Kulturinstitutes vorweisen können, Begünstigungen einräumen. Für sie werden in beiden Ländern besondere Lehrgänge und besondere Stipendien geschaffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118045
Alte Dokumentnummer
N7194733944L