Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8.

Die beiden Regierungen werden besondere Verfügungen treffen, um geeignete Professoren zum Unterricht der einen oder anderen Sprache heranzubilden. Insbesondere wird der Besuch der Kulturinstitute oder ihrer Zweigstellen durch die Interessenten begünstigt werden und die Hochschulbehörden werden den Studenten, die ein Diplom eines solchen Kulturinstitutes vorweisen können, Begünstigungen einräumen. Für sie werden in beiden Ländern besondere Lehrgänge und besondere Stipendien geschaffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118045

Alte Dokumentnummer

N7194733944L