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Art. 7

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7.

Zum Zwecke der Entwicklung der wissenschaftlichen, erzieherischen und hochschulmäßigen Zusammenarbeit der beiden Länder werden die beiden Regierungen gemäß dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch und die Entsendung von Professoren in Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung, Mittelschulen, technischen Schulen und Laboratorien sowie den Austausch von Studenten, Studienreisen und Ferienkurse begünstigen und, wenn notwendig, veranstalten. Die diesbezüglichen Entscheidungen werden von dem in Artikel 21 vorgesehenen Komitee getroffen werden.

Ebenso werden Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung der Jugend der beiden Länder veranstaltet werden. Außerdem wird eine gewisse Anzahl von Freiplätzen (Stipendien) in einem alljährlichen Wettbewerb, dessen Bedingungen von dem oben erwähnten gemischten Komitee festzulegen sind, ausgeschrieben werden. Im Rahmen des Möglichen werden den Interessenten besondere Begünstigungen von beiden Ländern gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118044

Alte Dokumentnummer

N7194733943L