Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 19.
Die Überweisungen von Beträgen, die von verschiedenen kulturellen Veranstaltungen herrühren, wie Theater- oder Ballettaufführungen, Ausstellungen, Konzerten, Verkauf oder Verleih von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Rundschauen oder Filmen, Gesellschafts- oder Einzelreisen mit erzieherischem oder Lehrzweck, ferner von Beträgen aus Stipendien, Autorenrechten, Studien- und Unterhaltskosten der Studenten sowie jene, die sich aus der Tätigkeit der Kulturwerke jeder Art ergeben, werden in größtmöglichen Ausmaß durchgeführt werden, das mit dem zwischen den beiden Ländern in Geltung stehenden Zahlungsabkommen vereinbarlich ist. Das gleiche gilt für die Überweisungen der für einzelne Studenten und Forscher erforderlichen Beträge.
Schlagworte
Theateraufführung, Gesellschaftsreise, Studienkosten
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118056
Alte Dokumentnummer
N7194733955L