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Art. 19

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 19.

Die Überweisungen von Beträgen, die von verschiedenen kulturellen Veranstaltungen herrühren, wie Theater- oder Ballettaufführungen, Ausstellungen, Konzerten, Verkauf oder Verleih von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Rundschauen oder Filmen, Gesellschafts- oder Einzelreisen mit erzieherischem oder Lehrzweck, ferner von Beträgen aus Stipendien, Autorenrechten, Studien- und Unterhaltskosten der Studenten sowie jene, die sich aus der Tätigkeit der Kulturwerke jeder Art ergeben, werden in größtmöglichen Ausmaß durchgeführt werden, das mit dem zwischen den beiden Ländern in Geltung stehenden Zahlungsabkommen vereinbarlich ist. Das gleiche gilt für die Überweisungen der für einzelne Studenten und Forscher erforderlichen Beträge.

Schlagworte

Theateraufführung, Gesellschaftsreise, Studienkosten

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118056

Alte Dokumentnummer

N7194733955L