Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 20.
Um den an den Instituten angestellten Professoren die Erfüllung ihrer Aufgabe unter den günstigsten Bedingungen zu ermöglichen, verpflichten sich die beiden Regierungen, ihnen die Durchführung ihrer Sendung, besonders was die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft, zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118057
Alte Dokumentnummer
N7194733956L