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Art. 3

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Text

Artikel 3.

Die österreichische Bundesregierung gewährt dem französischen Kulturinstitute und seinen Lehrkräften nachstehende abgabenrechtliche Begünstigungen:

  1. Litera a
    Die Befreiung von allen, welchen Namen immer tragenden Abgaben, seien es einmalige oder wiederkehrende, seien es Abgaben des Bundes oder solche einer anderen Gebietskörperschaft, soweit diese Abgaben mit der Schaffung, der Einrichtung und der in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens umschriebenen Tätigkeit des Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen zusammenhängen, ferner die Befreiung von Abgaben für unentgeltliche und letztwillige Zuwendungen an das Kulturinstitut und seine Zweigstellen.
  2. Litera b
    Die Befreiung des für Zwecke des Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen benutzten Grundbesitzes von der Grundsteuer, auch wenn der Eigentümer keine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.
  3. Litera c
    Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben, die auf die Einfuhr der Einrichtung des Kulturinstitutes und seiner Zweigstellen sowie des Lehr-, Lern- und wissenschaftlichen Zwecken dienenden Materials entfallen.
  4. Litera d
    Die Befreiung der am Kulturinstitute und seinen Zweigstellen tätigen Lehrkräfte französischer Staatsbürgerschaft von allen Steuern hinsichtlich der für diese Tätigkeit empfangenen Gehälter, von allen Steuern hinsichtlich ihrer sonstigen Einkünfte mit Ausnahme der inländischen, schließlich von allen bestehenden und künftigen Vermögenssteuern mit Ausnahme der auf das Inlandsvermögen entfallenden derartigen Steuern.

Schlagworte

Lehrzweck, Lernzweck

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118040

Alte Dokumentnummer

N7194733939L