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Art. 4

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4.

Die französische Regierung wird das Recht haben, die französischen Schuleinrichtungen, die in Wien oder in jedem anderen Teil Österreichs bereits bestehen oder gegründet werden sollten, aufrechtzuerhalten. Die österreichische Jugend wird zu diesen Schulen freien Zutritt haben. Alle einschlägigen Fragen können im gegebenen Fall Gegenstand eines besonderen Übereinkommens der Regierungen bilden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118041

Alte Dokumentnummer

N7194733940L