Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1947Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4.
Die französische Regierung wird das Recht haben, die französischen Schuleinrichtungen, die in Wien oder in jedem anderen Teil Österreichs bereits bestehen oder gegründet werden sollten, aufrechtzuerhalten. Die österreichische Jugend wird zu diesen Schulen freien Zutritt haben. Alle einschlägigen Fragen können im gegebenen Fall Gegenstand eines besonderen Übereinkommens der Regierungen bilden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118041
Alte Dokumentnummer
N7194733940L