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Art. 5

Fassungen
ab 24.07.1947 — BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute24.07.1947 BGBl. Nr. 220/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1947,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

24.07.1947BGBl. Nr. 220/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 5.

Für den Fall, daß die österreichische Regierung ihrerseits kulturelle Einrichtungen in Frankreich schaffen wollte, wird die französische Regierung deren Verwirklichung im gleichen Geist des Entgegenkommens, der das vorliegende Übereinkommen geleitet hat, erleichtern. Bis zur Schaffung solcher Institutionen werden die österreichischen Kulturbelange in Paris von einem Komitee wahrgenommen werden, das aus hiezu geeigneten Mitgliedern bestehen wird, die paritätisch von jeder der beiden Regierungen ernannt werden und dessen Vorsitz der französische Erziehungsminister oder sein Vertreter führen wird.

Die französische Regierung wird diesen österreichischen Einrichtungen und ihren Lehrkräften abgabenrechtliche Begünstigungen gleichen Ausmaßes gewähren, wie sie die österreichische Bundesregierung im vorliegenden Abkommen dem französischen Kulturinstitute und seinen Lehrkräften eingeräumt hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009214

Dokumentnummer

NOR12118042

Alte Dokumentnummer

N7194733941L