Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1949Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel X.Artikel römisch zehn.
Verbindung mit der Organisation der Vereinten Nationen.
Die Organisation soll sobald als möglich mit der Organisation der Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden, und zwar als eine Spezialorganisation gemäß Artikel 57 der Satzung der Vereinten Nationen. Diese Verbindung soll auf dem Wege eines Übereinkommens mit der Organisation der Vereinten Nationen gemäß Artikel 63 der Satzung erfolgen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalkonferenz dieser Organisation. Das Übereinkommen soll die Mittel wirksamer Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorsehen. Es soll gleichzeitig die Autonomie dieser Organisation im Bereiche ihrer Zuständigkeit, wie sie in dieser Verfassung geregelt ist, anerkennen. Es kann namentlich auch Bestimmungen über die Genehmigung des Budgets und die Finanzierung der Organisation durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12118086
Alte Dokumentnummer
N7194933931L