Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1949Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Budget.
Das Budget wird von der Organisation geregelt.
Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation auf Grund des Artikels X geschlossenen Übereinkommen getroffen werden.Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation auf Grund des Artikels römisch zehn geschlossenen Übereinkommen getroffen werden.
Der Generaldirektor kann mit Zustimmung des Exekutivrates Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12118085
Alte Dokumentnummer
N7194933930L