Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 13.08.1948 — BGBl. Nr. 49/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute13.08.1948 BGBl. Nr. 49/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

13.08.1948BGBl. Nr. 49/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

79/05 UNESCO

Text

Artikel römisch dreizehn.
Abänderungen.

  1. Ziffer eins
    Vorschläge auf Abänderung dieser Verfassung treten in Kraft, sobald sie von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind. Falls diese Vorschläge jedoch grundsätzliche Änderungen in den Zielen der Organisation oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, so ist zu ihrer Inkraftsetzung eine nachträgliche Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten erforderlich. Der Wortlaut der Abänderungsvorschläge soll den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens sechs Monate vor der Unterbreitung der Vorschläge an die Generalkonferenz mitgeteilt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Generalkonferenz ist berechtigt, Verfahrensregeln über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels mit Zweidrittel-Mehrheit anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118089

Alte Dokumentnummer

N7194933934L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/49/A13/NOR12118089