Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1949Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1949,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel XIV.Artikel römisch vierzehn.
Auslegung.
Der englische und der französische Text dieser Verfassung sind in gleicher Weise maßgebend.
Jede Frage und jeder Streitfall, betreffend die Auslegung dieser Verfassung, sollen der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes unterbreitet werden, je nachdem, welche Entscheidung die Generalkonferenz im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung trifft.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
NOR12118090
Alte Dokumentnummer
N7194933935L