Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religionsunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 324/1975Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2bParagraph 2 b
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Abs. 1: teilweise GrundsatzbestimmungAbsatz eins :, teilweise Grundsatzbestimmung
Text
§ 2b.Paragraph 2 b,
(1)Absatz eins,In den unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.In den unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt hinsichtlich jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern die Ausführungsgesetzgebung zukommt, als Grundsatzbestimmung.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Abs. 1 behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.Hinsichtlich jener Schulen, bezüglich deren Erhaltung die Gesetzgebung ausschließlich den Ländern zukommt, bleibt die Regelung der im Absatz eins, behandelten Frage der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR12118064
alte Dokumentnummer
N7194928321L