Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Religionsunterrichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 243/1962Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Religionslehrer an den öffentlichen Schulen, an denen Religionsunterricht Pflichtgegenstand oder Freigegenstand ist, werden entweder
von der Gebietskörperschaft (Bund, Länder), die die Diensthoheit über die Lehrer der entsprechenden Schulen ausübt, angestellt oder
von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt.
(2)Absatz 2,Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Absatz eins, Litera a, besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(3)Absatz 3,Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes den Vorschriften des Lehrplanes und den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften und Anordnungen; im übrigen unterstehen sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 243/1962)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1962,)
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 243/1962
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2015
Dokumentnummer
NOR12118065
alte Dokumentnummer
N7194928322L