Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 13.08.1950 — BGBl. Nr. 147/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute13.08.1950 BGBl. Nr. 147/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.08.1950BGBl. Nr. 147/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Delegiertenversammlung besteht aus 15 Mitgliedern, die von den im Paragraph 3, lit. Anmerkung, richtig: lit.) a genannten Rechtsträgern jeweils auf die Dauer von zwei Jahren entsendet werden; und zwar entsendet der Bund sechs Mitglieder, das Land Salzburg, die Landeshauptstadt Salzburg und der Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg je drei Mitglieder. Eines der vom Land Salzburg zu bestellenden Mitglieder ist der erste Landeshauptmannstellvertreter.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können auch vor Ablauf ihrer Funktionsdauer jederzeit abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
  3. Absatz 3,Sitzungen der Delegiertenversammlung haben jährlich einmal stattzufinden. Sie werden vom Landeshauptmann von Salzburg bei Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009218

Dokumentnummer

NOR12118097

alte Dokumentnummer

N7195010827O