Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 13.08.1950 — BGBl. Nr. 147/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute13.08.1950 BGBl. Nr. 147/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung eines „Salzburger Festspielfonds“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.08.1950BGBl. Nr. 147/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitz in der Delegiertenversammlung wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (Paragraph 3, Litera a,) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied der Delegiertenversammlung.
  2. Absatz 2,Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei von jedem der im Paragraph 3, Litera a, genannten Rechtsträger zu entsendenden Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann nach Ablauf von einer Woche eine neue Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hievon sind die Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch innerhalb von drei Tagen zu verständigen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009218

Dokumentnummer

NOR12118098

alte Dokumentnummer

N7195010828O