Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 405/1968Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Beschließt die oberste akademische Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender Beschluß der obersten akademischen Behörde mit Bescheid auszufertigen.
(3)Absatz 3,Die Abgabe von Gutachten gemäß § 2 Abs. 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen.Die Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 405/1968
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Dokumentnummer
NOR12118114
alte Dokumentnummer
N7195210889O