Rechtstracker.at

§ 2a

Fassungen
ab 04.12.1968 — BGBl. Nr. 405/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute04.12.1968 BGBl. Nr. 405/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

04.12.1968BGBl. Nr. 405/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Beschließt die oberste akademische Behörde, das Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wegen Erfüllung der Voraussetzungen dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen, so hat sie dies mit Bescheid auszusprechen. In dem Bescheid ist der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Promotion des Bewerbers frühestens hätte stattfinden können, wenn ein Ansuchen um Zulassung zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten nicht gestellt worden wäre. Der Bewerber ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt bei Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften so zu behandeln, als ob ihm das Doktorat bereits verliehen worden wäre. Dies gilt jedoch nicht für das Recht zur Führung des akademischen Grades.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Bewerbers ist auch ein wegen Fehlens der Voraussetzungen ablehnender Beschluß der obersten akademischen Behörde mit Bescheid auszufertigen.
  3. Absatz 3,Die Abgabe von Gutachten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz eins und 2 sind Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 405/1968

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009224

Dokumentnummer

NOR12118114

alte Dokumentnummer

N7195210889O