Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.05.1952 — BGBl. Nr. 58/1952 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.05.1952 BGBl. Nr. 58/1952 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1952,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1952BGBl. Nr. 58/1952

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt.
  2. Absatz 2,In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009224

Dokumentnummer

NOR12118115

alte Dokumentnummer

N7195210890O