Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1953Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14.
Das vorliegende Übereinkommen tritt 15 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Dauer von fünf Jahren in Kraft. Es wird stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, wenn nicht auf diplomatischem Wege die Kündigung bekanntgegeben wird. Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten vom Datum des Empfanges der Kündigung an in Kraft.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und das Abkommen mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Brüssel am 17. Oktober 1952 in zweifacher Originalausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte die gleiche Geltung haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118150
Alte Dokumentnummer
N7195333919L