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Art. 8

Fassungen
ab 27.02.1953 — BGBl. Nr. 35/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute27.02.1953 BGBl. Nr. 35/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1953,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

27.02.1953BGBl. Nr. 35/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8.

Jeder Vertragsteil wird die Einrichtung von Ferienkursen für Lehrpersonal, Hochschulstudierende und Schüler des anderen Landes nach Möglichkeit fördern.

In gleicher Weise werden Studienreisen, ferner Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung der Jugend beider Länder und schließlich gegenseitige Besuche von Gelehrten, Künstlern und von Vertretern der Professoren- und Lehrerschaft der beiden Länder gefördert werden.

Außerdem werden Stipendien ausgesetzt werden, um den Staatsangehörigen beider Länder die Möglichkeit zu Studien und Forschungen in dem jeweils anderen Lande zu geben. Hinsichtlich der Art, Dauer und Zahl solcher auszusetzender Stipendien wird die ständige gemischte Kommission Vorschläge erstatten.

Schlagworte

Professorenschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009226

Dokumentnummer

NOR12118144

Alte Dokumentnummer

N7195333913L