Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturabkommen zwischen Österreich und Belgien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 35/1953Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1953,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8.
Jeder Vertragsteil wird die Einrichtung von Ferienkursen für Lehrpersonal, Hochschulstudierende und Schüler des anderen Landes nach Möglichkeit fördern.
In gleicher Weise werden Studienreisen, ferner Gesellschaftsreisen zum Zwecke der Annäherung der Jugend beider Länder und schließlich gegenseitige Besuche von Gelehrten, Künstlern und von Vertretern der Professoren- und Lehrerschaft der beiden Länder gefördert werden.
Außerdem werden Stipendien ausgesetzt werden, um den Staatsangehörigen beider Länder die Möglichkeit zu Studien und Forschungen in dem jeweils anderen Lande zu geben. Hinsichtlich der Art, Dauer und Zahl solcher auszusetzender Stipendien wird die ständige gemischte Kommission Vorschläge erstatten.
Schlagworte
Professorenschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118144
Alte Dokumentnummer
N7195333913L