Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1.
Die italienische Regierung eröffnet in Wien wieder das italienische Kulturinstitut, das schon im Vertrag vom 2. Februar 1935 vorgesehen war und das die Aufgabe haben wird, die gesamte Tätigkeit in bezug auf die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis der italienischen Kultur und des italienischen Lebens in der Vergangenheit und in der Gegenwart in Österreich zu fördern und zusammenzufassen und solcherart die österreichisch-italienischen Beziehungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur und der Künste zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118151
Alte Dokumentnummer
N7195433870L