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Art. 1

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1.

Die italienische Regierung eröffnet in Wien wieder das italienische Kulturinstitut, das schon im Vertrag vom 2. Februar 1935 vorgesehen war und das die Aufgabe haben wird, die gesamte Tätigkeit in bezug auf die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis der italienischen Kultur und des italienischen Lebens in der Vergangenheit und in der Gegenwart in Österreich zu fördern und zusammenzufassen und solcherart die österreichisch-italienischen Beziehungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur und der Künste zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118151

Alte Dokumentnummer

N7195433870L