Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2.
Die österreichische Bundesregierung wird das seinerzeit aus der Erweiterung des österreichischen Historischen Institutes in Rom hervorgegangene österreichische Kulturinstitut in Rom wieder ins Leben rufen, das in Italien eine Tätigkeit zu entfalten haben wird, die jener des im vorigen Artikel genannten italienischen Kulturinstitutes in Wien entspricht und das so seinerseits die österreichisch-italienischen Beziehungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur und der Künste fördern wird.
Von der italienischen Regierung wird die im Übereinkommen vom 2. Februar 1935 für die Stätte des österreichischen Kulturinstitutes in Rom festgelegte Schenkung bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118152
Alte Dokumentnummer
N7195433871L