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Art. 2

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2.

Die österreichische Bundesregierung wird das seinerzeit aus der Erweiterung des österreichischen Historischen Institutes in Rom hervorgegangene österreichische Kulturinstitut in Rom wieder ins Leben rufen, das in Italien eine Tätigkeit zu entfalten haben wird, die jener des im vorigen Artikel genannten italienischen Kulturinstitutes in Wien entspricht und das so seinerseits die österreichisch-italienischen Beziehungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur und der Künste fördern wird.

Von der italienischen Regierung wird die im Übereinkommen vom 2. Februar 1935 für die Stätte des österreichischen Kulturinstitutes in Rom festgelegte Schenkung bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118152

Alte Dokumentnummer

N7195433871L