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Art. 3

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3.

Jede der beiden Regierungen wird sich des eigenen Kulturinstitutes als Organ zur Zusammenfassung und Durchführung der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sowie für jede sonstige einvernehmliche Initiative bedienen können, die darauf abzielt, die kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen.

Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dem Kulturinstitut des anderen Staates die größtmöglichen Erleichterungen zu gewähren, um die Erreichung der erwähnten Zwecke in jeder Hinsicht zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118153

Alte Dokumentnummer

N7195433872L