Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. II BVG, BGBl. Nr. 59/1964)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)
Text
Artikel 4.
Jede der beiden Regierungen gesteht dem Kulturinstitut des anderen Staates folgende Abgabenerleichterungen zu:
1.Ziffer eins Die Befreiung von allen wie immer benannten Abgaben (staatliche, regionale, Landes-, Gemeinde- und jeder sonstigen Körperschaft), ob es sich um wiederkehrende oder einmalige handelt, denen die Wiederaufnahme des Betriebes, die Organisation und die in den vorausgehenden Artikeln dieses Vertrages näher angeführte Tätigkeit der Kulturinstitute unterliegen würden;
2.Ziffer 2 die Befreiung der Immobilien, die für die Zwecke der Kulturinstitute verwendet werden, von den Realsteuern;
3.Ziffer 3 die Befreiung von der Zahlung von Zöllen und sonstigen Einfuhrgebühren, soweit ihnen die Einrichtung der Kulturinstitute sowie ihr Ausbildungs-, Studien- und wissenschaftliches Material unterliegen würden.
Schlagworte
Landeskörperschaft, Gemeindekörperschaft, Ausbildungsmaterial, Studienmaterial