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Art. 4

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Beachte

Verfassungsbestimmung (gem. Artikel römisch zwei, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964,)

Text

Artikel 4.

Jede der beiden Regierungen gesteht dem Kulturinstitut des anderen Staates folgende Abgabenerleichterungen zu:

Ziffer eins Die Befreiung von allen wie immer benannten Abgaben (staatliche, regionale, Landes-, Gemeinde- und jeder sonstigen Körperschaft), ob es sich um wiederkehrende oder einmalige handelt, denen die Wiederaufnahme des Betriebes, die Organisation und die in den vorausgehenden Artikeln dieses Vertrages näher angeführte Tätigkeit der Kulturinstitute unterliegen würden;

Ziffer 2 die Befreiung der Immobilien, die für die Zwecke der Kulturinstitute verwendet werden, von den Realsteuern;

Ziffer 3 die Befreiung von der Zahlung von Zöllen und sonstigen Einfuhrgebühren, soweit ihnen die Einrichtung der Kulturinstitute sowie ihr Ausbildungs-, Studien- und wissenschaftliches Material unterliegen würden.

Schlagworte

Landeskörperschaft, Gemeindekörperschaft, Ausbildungsmaterial, Studienmaterial

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118154

Alte Dokumentnummer

N7195433873L