Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5.
Die österreichische Bundesregierung wird an der Universität Wien eine zu vereinbarende Lehrkanzel wieder errichten, die mit einem, von der italienischen Regierung vorgeschlagenen und von der österreichischen Bundesregierung auf Grund der bestehenden Vorschriften zum „Gastprofessor“ ernannten, italienischen Hochschullehrer besetzt werden wird.
In reziproker Weise wird die italienische Regierung an der Universität Rom einen österreichischen Hochschullehrer für eine zu vereinbarende Lehrkanzel zum Professor „incaricato“ ernennen.
Die beiden Regierungen werden fallweise Vereinbarungen zur eventuellen Errichtung anderer außerordentlicher Lehrkanzeln auch an anderen Universitäten der beiden Staaten treffen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118155
Alte Dokumentnummer
N7195433874L