Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 10.

Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die von den Universitäten und Hochschulen des anderen Landes den respektiven Staatsangehörigen verliehenen akademischen Titel und Grade anzuerkennen, vorbehaltlich jedoch der in jedem der beiden Staaten in den geltenden Gesetzen festgelegten Einschränkungen und Ausnahmen.

Eine zu diesem Zwecke von den betreffenden Regierungen ernannte Kommission von Experten der beiden Länder wird spätestens drei Monate nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens ein Verzeichnis der zur gegenseitigen Anerkennung zugelassenen Titel und die diesbezüglichen Bedingungen aufstellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118160

Alte Dokumentnummer

N7195433879L