Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 10.
Jede der beiden Regierungen verpflichtet sich, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, die von den Universitäten und Hochschulen des anderen Landes den respektiven Staatsangehörigen verliehenen akademischen Titel und Grade anzuerkennen, vorbehaltlich jedoch der in jedem der beiden Staaten in den geltenden Gesetzen festgelegten Einschränkungen und Ausnahmen.
Eine zu diesem Zwecke von den betreffenden Regierungen ernannte Kommission von Experten der beiden Länder wird spätestens drei Monate nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens ein Verzeichnis der zur gegenseitigen Anerkennung zugelassenen Titel und die diesbezüglichen Bedingungen aufstellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118160
Alte Dokumentnummer
N7195433879L