Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9.

Die beiden Regierungen werden sich wechselseitig Mitteilung machen über Prämien, sowie über Studien- und Reisestipendien, die in den beiden Staaten schon bestehen, oder die von öffentlichen Körperschaften oder privaten Vereinigungen geschaffen werden sollten und die zum Ziele haben, die Kenntnis der Sprache, der Künste, der Wissenschaften und jeder anderen Form des kulturellen Lebens des anderen Staates zu fördern. Die beiden Regierungen werden sich über geeignete Mittel verständigen, um derartige Vorkehrungen wirksamer zu gestalten und sie werden den Anspruchsberechtigten auf Grundlage der Gegenseitigkeit die weitestgehenden Erleichterungen zugestehen.

Außerdem werden, immer auf Grundlage der Gegenseitigkeit, Arbeits- und Studienplätze an den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Studienstipendium, Arbeitsplatz, Stipendium

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118159

Alte Dokumentnummer

N7195433878L