Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9.
Die beiden Regierungen werden sich wechselseitig Mitteilung machen über Prämien, sowie über Studien- und Reisestipendien, die in den beiden Staaten schon bestehen, oder die von öffentlichen Körperschaften oder privaten Vereinigungen geschaffen werden sollten und die zum Ziele haben, die Kenntnis der Sprache, der Künste, der Wissenschaften und jeder anderen Form des kulturellen Lebens des anderen Staates zu fördern. Die beiden Regierungen werden sich über geeignete Mittel verständigen, um derartige Vorkehrungen wirksamer zu gestalten und sie werden den Anspruchsberechtigten auf Grundlage der Gegenseitigkeit die weitestgehenden Erleichterungen zugestehen.
Außerdem werden, immer auf Grundlage der Gegenseitigkeit, Arbeits- und Studienplätze an den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten wechselseitig zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Studienstipendium, Arbeitsplatz, Stipendium
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118159
Alte Dokumentnummer
N7195433878L