Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 8.

Unter Berücksichtigung der Stellung, die der Unterricht der deutschen Sprache schon derzeit in der Studienordnung in Italien einnimmt, wird sich die österreichische Bundesregierung um die Einführung und Förderung der italienischen Sprache als obligaten oder wahlweise obligaten oder freien Lehrgegenstand an Mittelschulen und mittleren Lehranstalten jeder Art und jeder Type bemühen. In dieser Hinsicht wird besonders den Bedürfnissen der Bevölkerung der an die italienische Republik angrenzenden österreichischen Gebiete Rechnung getragen werden.

Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich weiters, in der Prüfungsordnung für die Lehrbefähigung an Mittelschulen und mittleren Lehranstalten jeder Art und jeder Type die Möglichkeit der Bewerbung um die Lehrbefähigung für die italienische Sprache vorzusehen, sowie die entsprechenden Maßnahmen zu treffen, damit an den österreichischen Universitäten die Vervollkommnung der Ausbildung der Lehramtskandidaten für die italienische Sprache gesichert werde.

Die österreichische Bundesregierung wird im allgemeinen alle geeigneten Maßnahmen treffen, um dem Studium der italienischen Sprache in Österreich jede mögliche Entwicklung zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118158

Alte Dokumentnummer

N7195433877L