Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 12.
Die beiden Regierungen erklären sich bereit, im Geiste der Gegenseitigkeit und in weitestgehender Würdigung der wechselseitigen Interessen sowie in besonderer Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Geschichtswissenschaften, jeden Vorschlag zu prüfen, welcher dahinzielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen und der Zerreißung organisch erwachsener Bestände vorzubeugen, ferner deren Erforschung durch damit beauftragte Vertreter der Regierungen oder öffentlicher Anstalten der beiden Staaten oder auch durch private Forscher, die von einer der beiden Regierungen beglaubigt sind, sei es am Orte der Verwahrung, sei es im Leihverkehr, zu gestatten und zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118162
Alte Dokumentnummer
N7195433881L