Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 13.
Die beiden Regierungen werden mit allen Mitteln und auf Grundlage der Gegenseitigkeit den direkten Leihverkehr von Büchern, Handschriften, Partituren und Schallplatten zwischen den Bibliotheken und den Archiven der beiden Staaten zum Nutzen der Studierenden der beiden Länder fördern.
Mit der Vermittlung der im vorstehenden Absatz angeführten Ansuchen um Entlehnung können die im vorliegenden Übereinkommen genannten Kulturinstitute beauftragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118163
Alte Dokumentnummer
N7195433882L