Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 13.

Die beiden Regierungen werden mit allen Mitteln und auf Grundlage der Gegenseitigkeit den direkten Leihverkehr von Büchern, Handschriften, Partituren und Schallplatten zwischen den Bibliotheken und den Archiven der beiden Staaten zum Nutzen der Studierenden der beiden Länder fördern.

Mit der Vermittlung der im vorstehenden Absatz angeführten Ansuchen um Entlehnung können die im vorliegenden Übereinkommen genannten Kulturinstitute beauftragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118163

Alte Dokumentnummer

N7195433882L