Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 14.

Die beiden Regierungen werden in geeignet scheinender Weise wechselseitig die Verbreitung von Zeitungen und periodischen Zeitschriften aller Art, wie auch von bibliographischen Katalogen und Veröffentlichungen fördern. Es wird ferner ein regelmäßiger und umfassender Austausch der amtlichen Veröffentlichungen der beiden Staaten sowie jener der Universitäten, Akademien, wissenschaftlichen Gesellschaften und überhaupt kultureller Körperschaften durchgeführt werden.

Es ist vorgesehen, bei den Kulturinstituten in Rom und in Wien ständige Ausstellungen zu veranstalten, die über die Produktion der österreichischen beziehungsweise italienischen Verlagsanstalten einen Überblick bieten sollen.

Schließlich werden die zuständigen Behörden Übersetzungen österreichischer beziehungsweise italienischer Werke aller Wissensgebiete, unter besonderer Berücksichtigung der klassischen Autoren und hochwertiger literarischer oder wissenschaftlicher Werke, mit größtem Nachdruck veranlassen und fördern. Die Namhaftmachung solcher Werke, deren Übersetzung im gemeinsamen Interesse empfohlen wird, erfolgt durch die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Kulturinstitute.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118164

Alte Dokumentnummer

N7195433883L