Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 16.

Es wird eine paritätische gemischte Kommission aufgestellt werden, um die Fragen zu lösen, die sich hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens ergeben und um jene Normen festzulegen, die zur praktischen Verwirklichung der oben dargelegten Grundsätze erforderlich sind, sowie um Sondervereinbarungen in die Wege zu leiten, die sich in Hinkunft als zweckmäßig erweisen sollten.

Die gemischte Kommission tritt wenigstens einmal im Jahr, und zwar abwechselnd in Wien und in Rom, zusammen und besteht aus von ihren Regierungen ernannten fünf österreichischen und fünf italienischen Mitgliedern. Fallweise können, gegen vorherige Verständigung des anderen Vertragsteiles, auch Experten zur Teilnahme an den Arbeiten der Kommission berufen werden. Den Vorsitz in der gemischten Kommission wird in Wien ein österreichisches, in Rom ein italienisches Mitglied führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118166

Alte Dokumentnummer

N7195433885L