Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 270/1954Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 17.
Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis zu seiner Kündigung durch einen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer Kraft; die den Kulturinstituten in den Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate gewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016
Dokumentnummer
NOR12118167
Alte Dokumentnummer
N7195433886L