Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 04.11.1954 — BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute04.11.1954 BGBl. Nr. 270/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1954,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

04.11.1954BGBl. Nr. 270/1954

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 17.

Das vorliegende Übereinkommen wird ohne zeitliche Begrenzung abgeschlossen und bleibt bis zu seiner Kündigung durch einen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in Kraft. In diesem Falle tritt das Übereinkommen sechs Monate nach erfolgter Notifizierung der Kündigung außer Kraft; die den Kulturinstituten in den Artikeln 1 bis 4 eingeräumten Begünstigungen werden jedoch wechselseitig weitere sechs Monate gewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016

Gesetzesnummer

10009228

Dokumentnummer

NOR12118167

Alte Dokumentnummer

N7195433886L