Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 44/1957Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 4
Im Sinne dieser Konvention bedeutet:
der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung –, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen;
der Ausdruck „Universitäten“:
die Institute, denen von dem Vertragschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Dokumentnummer
NOR40056089