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Art. 5

Fassungen
ab 09.10.1956 — BGBl. Nr. 44/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute09.10.1956 BGBl. Nr. 44/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

09.10.1956BGBl. Nr. 44/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 5

Ziffer eins Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

Ziffer 2 Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Ziffer 3 Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ziffer 4 Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschließenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009237

Dokumentnummer

NOR40056090

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/44/A5/NOR40056090