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Art. 6

Fassungen
ab 09.10.1956 — BGBl. Nr. 44/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute09.10.1956 BGBl. Nr. 44/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1957,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

09.10.1956BGBl. Nr. 44/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschließenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter diese Konvention unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichneten.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

10009237

Dokumentnummer

NOR40056091

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/44/A6/NOR40056091