Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Kulturabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1958Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,
daß sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluß eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder
daß sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118217
Alte Dokumentnummer
N7195833815L