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Art. 8

Fassungen
ab 04.03.1958 — BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.03.1958 BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Kulturabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.03.1958BGBl. Nr. 80/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,

  1. Absatz a,
    daß sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluß eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder
  2. Absatz b,
    daß sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009241

Dokumentnummer

NOR12118217

Alte Dokumentnummer

N7195833815L