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Art. 9

Fassungen
ab 04.03.1958 — BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute04.03.1958 BGBl. Nr. 80/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Kulturabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.03.1958BGBl. Nr. 80/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 9

Ziffer eins Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, für diese Regierungen in Kraft.

Ziffer 3 Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Ziffer 4 Das Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluß und unter den ihm zweckmäßig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.

Ziffer 5 Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Rates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009241

Dokumentnummer

NOR12118218

Alte Dokumentnummer

N7195833816L