Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
AUSTRITT
(a) Jede der vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft ihre Absicht kundtun, aus der Organisation auszutreten. Der Austritt wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an welchem er der Organisation mitgeteilt worden ist, mit der Maßgabe, daß das betreffende Mitglied seinen Beitrag für das Jahr noch entrichtet, nach dessen Ablauf seine Mitgliedschaft in der Organisation erlischt.
(b) Falls ein Mitglied seinen Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht nachkommt, kann das Direktionskomitee dieses Mitglied von seinen Rechten und Vergünstigungen in einem Maße ausschließen, welches vom Komitee festzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118230
Alte Dokumentnummer
N7195833828L