Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 10

AUSTRITT

(a) Jede der vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf einer zweijährigen Mitgliedschaft ihre Absicht kundtun, aus der Organisation auszutreten. Der Austritt wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an welchem er der Organisation mitgeteilt worden ist, mit der Maßgabe, daß das betreffende Mitglied seinen Beitrag für das Jahr noch entrichtet, nach dessen Ablauf seine Mitgliedschaft in der Organisation erlischt.

(b) Falls ein Mitglied seinen Verpflichtungen der Organisation gegenüber nicht nachkommt, kann das Direktionskomitee dieses Mitglied von seinen Rechten und Vergünstigungen in einem Maße ausschließen, welches vom Komitee festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118230

Alte Dokumentnummer

N7195833828L