Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
BEITRITT
Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit oder eines jeden Landes, das sich den Arbeiten der genannten Organisation angeschlossen hat, kann der vorliegenden Vereinbarung beitreten, indem sie der Organisation entsprechende Mitteilung macht und das Direktionskomitee seine Zustimmung erteilt, das den Beitritt davon abhängig machen kann, daß vorher ein von ihm festgesetzter Betrag entrichtet wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118229
Alte Dokumentnummer
N7195833827L