Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 9

BEITRITT

Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit oder eines jeden Landes, das sich den Arbeiten der genannten Organisation angeschlossen hat, kann der vorliegenden Vereinbarung beitreten, indem sie der Organisation entsprechende Mitteilung macht und das Direktionskomitee seine Zustimmung erteilt, das den Beitritt davon abhängig machen kann, daß vorher ein von ihm festgesetzter Betrag entrichtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118229

Alte Dokumentnummer

N7195833827L