Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
ANFANGSPROGRAMM
Das Anfangsprogramm umfaßt unter anderem:
(a) eine umfassende und objektive Studie der neuesten Methoden der Luftbildtriangulation.
(b) eine experimentelle Untersuchung über die Anwendung der Präzisionsphotogrammetrie zur Herstellung großmaßstäblicher Karten und besonders zur Katastervermessung.
(c) eine experimentelle Untersuchung wirtschaftlicher und zeitsparender Methoden zur Herstellung kleinmaßstäblicher Karten.
(d) Sammlung photogrammetrischer Dokumente.
(e) Das Anfangsprogramm kann vom Direktionskomitee auf die experimentelle Untersuchung anderer Probleme ausgedehnt werden, die entweder mit der Verbesserung der photogrammetrischen Arbeitsverfahren oder mit der Anwendung und Vervollkommnung von Instrumenten zusammenhängen.
Anmerkung
Die Änderungen des Zusatzprotokolls (siehe Anlage) wurden eingearbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118228
Alte Dokumentnummer
N7195833826L