Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 7

GELDMITTEL UND BEITRÄGE

Die Organisation wird durch Beiträge der Mitglieder finanziert, ferner durch Schenkungen, Vermächtnisse oder Beihilfen aus verschiedenen Quellen in Übereinstimmung mit Absatz (c) des Artikels 7.

(a) Ein finanzieller Beitrag wird von den Mitgliedern in Form eines Jahresbeitrages erhoben werden, um damit die Kosten für die Arbeiten der Organisation und des geschäftsführenden Büros zu decken (Verwaltungskosten, verschiedene technische Ausgaben, wie für Veröffentlichungen, Materialtransport usw.). Dieser Jahresbeitrag wird vom Direktionskomitee festgesetzt. Er soll den Betrag von 200 Pfund für jedes Mitglied nicht übersteigen.

(b) Forschungsbeiträge: Forschungsbeiträge sind von jedem Mitglied in Form von Dienstleistungen und Materiallieferungen verschiedener Art zu leisten; z. B. Luftaufnahmen, Lieferung von Luftbildern, Unterlagen oder Hilfsausrüstungen, Berechnung der Koordinaten der Kontrollpunkte, Bereitstellung von Kartier- und Auswertegeräten sowie von Bedienungspersonal, Rechnern und wissenschaftlichen Kräften.

Über den bei jedem Programm zu leistenden Beitrag wird vom Direktionskomitee einstimmig entschieden, wobei die Möglichkeiten und Interessen eines jeden Landes an der betreffenden Forschungsaufgabe weitgehend berücksichtigt werden.

Wenn ein Mitglied die Durchführung besonderer Forschungsaufgaben wünscht, deren Kosten den Rahmen seines eigenen Forschungsbeitrages beträchtlich übersteigen, so kann das betreffende Mitglied vom Direktionskomitee ersucht werden, einen bestimmten Betrag zur Deckung der zusätzlichen Kosten dieser besonderen Forschungsaufgabe zu entrichten.

(c) Schenkungen, Vermächtnisse und Beihilfen dürfen nur angenommen werden, wenn an sie keine Bedingungen geknüpft sind, welche den Zielen der Organisation widersprechen.

Schlagworte

Kartiergerät

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118227

Alte Dokumentnummer

N7195833825L