Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG
(a) Die vorliegende Vereinbarung soll für die Unterzeichner mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten. Für jedes Land, das ihm später beitreten will, soll es mit dem Tage der Genehmigung durch das Direktionskomitee in Kraft treten.
(b) Sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft tritt, wird die Organisation der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie davon Kenntnis geben. Die Organisation wird eine enge Verbindung mit diesen beiden Institutionen herstellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118232
Alte Dokumentnummer
N7195833830L