Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 12

INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG

(a) Die vorliegende Vereinbarung soll für die Unterzeichner mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten. Für jedes Land, das ihm später beitreten will, soll es mit dem Tage der Genehmigung durch das Direktionskomitee in Kraft treten.

(b) Sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft tritt, wird die Organisation der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie davon Kenntnis geben. Die Organisation wird eine enge Verbindung mit diesen beiden Institutionen herstellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118232

Alte Dokumentnummer

N7195833830L