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Art. 13

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 13

AUFLÖSUNG DER ORGANISATION

Im Falle der Auflösung der Organisation soll das Direktionskomitee alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um im besten Interesse der Mitglieder über das Vermögen der Organisation zu verfügen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterschrieben.

Ausgefertigt zu Paris am zwölften Oktober eintausendneunhundertdreiundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Organisation hinterlegt wird und von dem eine beglaubigte, gleichlautende Abschrift an alle Unterzeichner übersandt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118233

Alte Dokumentnummer

N7195833831L