Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
AUFLÖSUNG DER ORGANISATION
Im Falle der Auflösung der Organisation soll das Direktionskomitee alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um im besten Interesse der Mitglieder über das Vermögen der Organisation zu verfügen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterschrieben.
Ausgefertigt zu Paris am zwölften Oktober eintausendneunhundertdreiundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Organisation hinterlegt wird und von dem eine beglaubigte, gleichlautende Abschrift an alle Unterzeichner übersandt wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118233
Alte Dokumentnummer
N7195833831L