Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
ZWECK
Die Organisation hat zum Ziel, die Genauigkeit und Qualität kartographischer Aufnahmen zu verbessern und die Wirtschaftlichkeit der Luftbildaufnahmen durch Beschleunigung der Entwicklung und Verbesserung der photogrammetrischen Methoden zu steigern, besonders durch die Aufstellung und Durchführung eines gemeinsamen Programms von experimentellen photogrammetrischen Untersuchungen in gegenseitiger Zusammenarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118222
Alte Dokumentnummer
N7195833820L