Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 16.02.1958 — BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute16.02.1958 BGBl. Nr. 25/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

16.02.1958BGBl. Nr. 25/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 3

MITGLIEDER

Mitglieder der Organisation sind sowohl die vertragschließenden Parteien, die Unterzeichner der vorliegenden Vereinbarung sind oder sich ihr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 9 angeschlossen haben, als auch die zuständigen amtlichen oder halbamtlichen Institutionen, die zu diesem Zweck von ihren Regierungen bestimmt worden sind, mit der Maßgabe, daß jede vertragschließende Partei durch eine Institution vertreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009242

Dokumentnummer

NOR12118223

Alte Dokumentnummer

N7195833821L