Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1958Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1958,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
MITGLIEDER
Mitglieder der Organisation sind sowohl die vertragschließenden Parteien, die Unterzeichner der vorliegenden Vereinbarung sind oder sich ihr in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des nachstehenden Artikels 9 angeschlossen haben, als auch die zuständigen amtlichen oder halbamtlichen Institutionen, die zu diesem Zweck von ihren Regierungen bestimmt worden sind, mit der Maßgabe, daß jede vertragschließende Partei durch eine Institution vertreten ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118223
Alte Dokumentnummer
N7195833821L