Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1988Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1988,, zu Paragraph 16 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,)
Die Schulbehörde erster Instanz kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder bei Mangel an entsprechenden Lehrern) ein Abweichen von § 16a Z 1 bis 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in der Fassung des Art. I Z 3 bewilligen; hiebei darf im Fall des § 16a Z 1 nur die Untergrenze von sieben Schülern unterschritten und im Fall des § 16a Z 2 nur die Teilungszahl von neun Schülern überschritten werden.Die Schulbehörde erster Instanz kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder bei Mangel an entsprechenden Lehrern) ein Abweichen von Paragraph 16 a, Ziffer eins bis 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, bewilligen; hiebei darf im Fall des Paragraph 16 a, Ziffer eins, nur die Untergrenze von sieben Schülern unterschritten und im Fall des Paragraph 16 a, Ziffer 2, nur die Teilungszahl von neun Schülern überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12161635
Alte Dokumentnummer
N7195911747Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990 zu BGBl. Nr. 101/1959)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, zu Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,)
(1)Absatz eins,In Kärnten ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine zweisprachige Handelsakademie zu errichten.
(2)Absatz 2,Auf die zweisprachige Handelsakademie finden mit den in den folgenden Absätzen angeführten Abweichungen die für Handelsakademien allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.
(3)Absatz 3,An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.
(4)Absatz 4,Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.
(5)Absatz 5,In die zweisprachige Handelsakademie sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.
(6)Absatz 6,In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.In Kärnten können insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit zweisprachige berufsbildende mittlere und höhere Schulen für wirtschaftliche Berufe geführt werden. Für solche Schulen gelten die Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Dokumentnummer
NOR40235663