Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 420/1990, zu § 12, BGBl. Nr. 101/1959)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, zu Paragraph 12,, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,)
(1)Absatz eins,An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.An den im Paragraph 12, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse bzw. die Semester- und Jahresinformationen in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Absatz eins, gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Dokumentnummer
NOR40235665