Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1990Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 17Artikel 3, Paragraph 17
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,An Volks- und Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache kann die Landesschulbehörde die slowenische Sprache als unverbindlichen Unterrichtsgegenstand einführen. Dieser Unterricht kann, soweit dies tunlich ist, gemeinsam mit dem Unterricht in slowenischer Sprache in den in der Schule eingerichteten zweisprachigen Volksschulklassen oder Volksschulabteilungen beziehungsweise slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen erfolgen.
(2)Absatz 2,In dem im § 10 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen ein Freigegenstand Slowenisch unter Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes in Slowenisch zu führen.In dem im Paragraph 10, Absatz eins, umschriebenen Gebiet ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen ein Freigegenstand Slowenisch unter Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes in Slowenisch zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118260
Alte Dokumentnummer
N7195911727Y