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Art. 3 § 16a

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. I Nr. 76/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 16a heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 76/2001
Art. 3 § 16a01.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 137/1998
Art. 3 § 16a01.09.198831.08.1999 BGBl. Nr. 326/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 76/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 16 a,

Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, folgende Sonderbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;
  2. Ziffer 2
    sind auf der 1. bis 4. Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;
  3. Ziffer 3
    in Klassen der 1. bis 4. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, sind weitere Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für durchschnittlich 14 Wochenstunden zu bestellen (Teamlehrer); das Ausmaß der Verwendung als Teamlehrer in den einzelnen Klassen darf zehn Wochenstunden nicht unterschreiten; wenn die Teamlehrer die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemeinsam leisten, haben sie die Aufgaben des klassenführenden Lehrers gemeinsam wahrzunehmen;
  4. Ziffer 4
    für gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 326/1988

Schlagworte

Unterrichtsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40019364