Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2001Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 16aArtikel 3, Paragraph 16 a
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 16a.Paragraph 16 a,
Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Abs. 1 folgende Sonderbestimmungen: Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, folgende Sonderbestimmungen:
Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;
sind auf der 1. bis 4. Schulstufe mindestens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;
in Klassen der 1. bis 4. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, sind weitere Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für durchschnittlich 14 Wochenstunden zu bestellen (Teamlehrer); das Ausmaß der Verwendung als Teamlehrer in den einzelnen Klassen darf zehn Wochenstunden nicht unterschreiten; wenn die Teamlehrer die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemeinsam leisten, haben sie die Aufgaben des klassenführenden Lehrers gemeinsam wahrzunehmen;
für gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.für gemäß Paragraph 13, zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 326/1988
Schlagworte
Unterrichtsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR40019364