Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 21Artikel 4, Paragraph 21
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Ergänzende Lehrerbildung.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer Sprache in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.
(2)Absatz 2,Der ergänzende Unterricht in slowenischer Sprache ist für jene Schüler, die hiezu auf Grund freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand. Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene Kenntnisse in der slowenischen Sprache nachzuweisen.
Anmerkung
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. I Nr. 35/2009, wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Bundeslehrerbildungsanstalt, Bundeslehrerinnenbildungsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR12118264
Alte Dokumentnummer
N7195911731Y